Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ‚Gentrochema BV‘ mit Sitz in Sleeuwijk, Niederlande, gegründet und eingetragen im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 20086731.

 

I.        Allgemeines

1.       Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2.       Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

3.       Für die Auslegung üblicher Vertragsformen gelten die Incoterms 2000 letzte Fassung, soweit diese Bedingungen keine andere Regelung treffen.

II.       Preise

1.       Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Versandstelle zuzüglich Frachtkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.       Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle sowie Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder etwas anderes vereinbart ist.

III.      Zahlungsbedingungen und Verzug

1.       Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skonto-Abzug zu erfolgen.

2.       Kann der Versand ab Versandstelle oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktionen oder Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag am 15. des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Der Käufer ist in den Fällen, in denen er ein Akkreditiv eröffnet hat, verpflichtet, auf unser Verlangen die Akkreditivbedingungen entsprechend zu ändern.

3.       Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde, Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4.       Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß V. S. widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Abrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Eine Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.       Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns an. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, wenigstens aber in Höhe von 4 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.       Sollten, gleich aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in das Bundesgebiet auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers.

IV.     Lieferfristen und Termine

1.       Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2.       Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3.       Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

V.      Eigentumsvorbehalt

1.       Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.       Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3.       Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 4 – 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4.       Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 halten, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.       Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.       Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.       Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI.     Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, Fortlaufende Auslieferungen

1.       Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2.       Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3.       Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4.       Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Versandstelle, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.  Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5.       Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass andere konventionelle Transportmittel von dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten des Käufers.

6.       Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

7.       Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns die Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen.

VII.    Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Waren und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1.       Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Lieferung der Ware.

2.       Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3.       Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir auch berechtigt, nachzubessern. Erst nach mindestens dreimal fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit einer von uns gelieferten Ware nur unerheblich mindert.

4.       Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5.       Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenannte „‚Off Grades“ – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

6.       Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

VIII.   Haftung

1.       Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung auch aus sonstigen Rechtsgründen haften wir und unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare und unmittelbare Folgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder bei dessen Kunden.

2.       Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX.     Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

X.      Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.       Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

2.       AIs Gerichtsstand wird – unbeschadet unseres Rechts, Klage an jedem gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – Essen in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

3.       Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland an unserem Sitz.

November 2011